Document metadata
- Jurisdiction: Germany
- Court: Oberlandesgericht Hamm
- Date of document: 21/11/2019
- Document number: 34 U 175/18
- ECLI identifier: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1121.34U175.18.00
Classifications
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Thematic classifier
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Subject matter
References
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EU core provisions
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Other referred EU provisions
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EU case law
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National core provisions
Gericht: OLG Hamm 34. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.11.2019
Aktenzeichen: 34 U 175/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1121.34U175.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Zitiervorschlag: OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2019 – 34 U 175/18 –, juris
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm 34. Zivilsenat, 1. Oktober 2019, 34 U 175/18, Beschluss vorgehend LG Paderborn, 29. August 2018, 3 O 473/17
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 473/17) vom 29.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.700.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.10.2019 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15). Auch ist die Verwaltung eigenen Vermögens
durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben (BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 zum VerbrKrG, NJW 2002, 368, beck-online).
6Die Klägerin ist jedoch nicht Verbraucher i.S.d. Art. 15 LugÜ, da es sich nicht um eine natürliche Person handelt.
7Für die Auslegung des Begriffs "Verbraucher" im Rahmen des Luganer Übereinkommens ist von den gleichen Grundsätze auszugehen, die für die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2001) gelten, an deren Stelle inzwischen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) getreten ist (BGH Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 315/13, ZIP 2014, 1997).
8Dementsprechend kann der Verbraucherbegriff im Einzelfall enger zu verstehen sein als die nationale Regelung in § 13 BGB (BGH, Urt. v. 28.2.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817, beck-online).
9Zwar hat der BGH zum deutschen Recht klargestellt, dass jedenfalls eine GbR, die als Gesellschafter nicht nur natürliche Personen aufweist, keinesfalls Verbraucher im Sinne des § 14 BGB sein könne (BGH, Urteil vom 30.3.2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752, beck-online). Entgegen der Ansicht der Berufung hat der BGH nicht die Verbrauchereigenschaft für den Fall, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind, bestätigt, sondern dies ausdrücklich offen gelassen.
10Er hat ausgeführt, Verbraucher sei nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB sei auf natürliche Personen beschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bilde sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft. Dies begründet der BGH mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Nach dieser ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2
b) der Klausel Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, Urteil vom 22. 11. 2001 - verb. Rs. C-541/99 und C542/99 Cape Snc/Idealservice Srl, NJW 2002, 205, beck-online). Zudem verweist der BGH zur Begründung auf die englischen und französischen Fassungen der Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2
a) der Verbraucherkreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet.
11Auch nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als Verbraucher anzusehen ist, fehlt dagegen. Eine Ausdehnung der den Verbraucher betreffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf rechtsfähige Personengesellschaften ergebe sich auch nicht aus der in der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzge-
bers. Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 BGB spreche eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als Verbraucher angesehen werden können. Die Norm dient der Umsetzung europäischen Rechts aus der Klausel-Richtlinie und nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden die Schutzvorschriften für Verbraucher nur für natürliche Personen Anwendung (BGH aaO).
12Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen. Der Verbraucherbegriff ist insoweit enger zu verstehen als der gem. § 13 BGB (BGH, Urteil vom 28. 2. 2012 - XI ZR 9/11, BKR 2012, 199, beck-online).
13Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen. Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden
Vorschrift der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 09. Februar 2017 - IX ZR 9/16, juris).
14Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (BGH IX ZR 9/16, aaO).
15Der EuGH wendet in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Verbrauchers i.S.v. Art
17 EuGVVO nur auf privater Endverbraucher (EuGH, Urteil vom 19-01-1993 - Rs C 89/91,
NJW 1993, 1251, beck-online) als Einzelperson an (EuGH, Urteil vom 03.07.1997 - C269/95, BeckRS 2004, 75849, beck-online).
16Aus dem mit dem EuGVÜ errichteten System von Zuständigkeitsvorschriften und dem
Grund für die durch den 4. Abschnitt seines Titels II geschaffene Sonderregelung hat der EuGH gefolgert, dass sich diese Vorschriften nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen und ihre Anwendung nicht auf Personen erstreckt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen.
17Eine natürliche Einzelperson in diesem Sinne ist nicht die rechtsfähige Personengesellschaft nach deutschem Recht.
18Unter den nach dem EuGH grundsätzlich eng auszulegenden Verbraucherbegriff fallen dabei nur natürliche Personen (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rn. 23, beck-online) also nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO nF Art. 17 Rn.
1), die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließen, sofern diese nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Art. 18 und 19 EuGVVO als Ausnahme zum Grundsatz des Art. 4 EuGVVO sind eng auszulegen und nur auf die schutzbedürftigen Personen, also die Endverbraucher, anzuwenden, was nur natürliche Personen sein können (Schlosser/Hess/Schlosser, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 3, der auch nicht rechtsfähige Personenverbindungen in den Anwendungsbereich einbezieht). In Betracht kommen nur natürliche Personen und gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 17 (Artikel 15 LugÜ) EUGVVO, Rn. 5).
19Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Entscheidung des EuGH C-464/01 in der englischen bzw. französischen Fassung in denen ebenfalls der Begriff der Individuen verwandt wird, da dies mit dem Verständnis des BGH als natürliche Einzelperson zu verstehen ist.
20Eine Anwendung des Art. 17 LugÜ auf die Außen-GbR scheitert nach Auffassung des Senats am Wortlaut der vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegung des Verbraucherbegriffs. Die Außen-GbR ist als rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen eben gerade keine natürliche Person. Auch die Systematik der §§ 13, 14 BGB streitet gegen eine Einbeziehung der Außengesellschaft.
Der zeitgleich zum Verbraucherbegriff in das BGB eingeführte Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 unterscheidet ausdrücklich zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. In dieser Hinsicht hat der BGH die GbR auch unter ausdrücklichem Hinweis auf § 14 Abs. 2, der den Kreis der rechtsfähigen Personengesellschaften näher definiert, eingeordnet. Demzufolge ist eine rechtsfähige Personengesellschaft weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern ein aliud.
Der EuGH erkennt nur natürlichen Personen die Verbraucherrolle i.S.d. Art. 15 LugÜ zu. Der Begriff der natürlichen Person erstreckt sich bei autonomer Auslegung im Lichte des europarechtlichen Verständnisses nicht auf die Außengesellschaft. Die dem deutschen Recht eigenen Unterschiede zwischen Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit sind zu gering, um auf der Ebene der Auslegung internationaler Abkommen eine Rolle zu spielen. Anders als die deutsche Gesamthandgemeinschaften der Erbenmehrheit und der ehelichen Gütergemeinschaft ist die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaften jedenfalls eher einem europäischen Begriff der juristischen Person als einer Gruppe individueller natürlicher Personen zuzuordnen (vgl. Limbach in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, zu Art. 6 Rom I-VO, Rn. 16).
21Eine analoge Anwendung der materiellen Verbraucherschutznormen auf andere als natürliche Personen würde entweder zu erheblichen Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung oder zu einer unzulässigen Rechtsfortbildung contra legem führen und ist aus diesem Grunde abzulehnen (MüKoBGB/Micklitz, 8. Aufl. 2018, zu § 13 BGB, Rn. 20).
22Die Entscheidung des Senats zur Frage, ob die Klägerin Verbraucherin i. S. d. Art 15 Abs. 1 EuGVVO ist, stützt sich demnach auf die ständige Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH. Sie stellt nur die Einzelfallanwendung anerkannter Rechtssätze dar und erfordert nicht die Zulassung der Revision.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Source
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