2005/794/EG: Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Publication reference
In force
ABl. L 175M vom 29.06.2006, S. 1-2 (MT),
ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 53-54 (CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, NL, PL, PT, SK, SL, SV)

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Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 012 S. 88 - 89

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Bibliographic notice

Document number

  • ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/794/oj

  • Celex-Nr.: 32005D0794

Dates

  • Date of document: 20/09/2005

  • Date of effect: 20/09/2005 ; Inkrafttreten Datum des Dokuments

  • Date of end of validity: ---

Miscellaneous information

  • Author: Rat der Europäischen Union

  • Form: Beschluss

  • Additional Info: Dieser Rechtsakt gilt nicht für Dänemark

Procedure

Relationship between documents

Document text

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (1) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)

Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.

(3)

Die Kommission hat ein solches Abkommen mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Das am 17. Januar 2005 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT

(1)

ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37

.

17.11.2005

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/55

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,

andererseits,

IN DEM WUNSCH, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Übermittlung zu diesem Zweck direkt zwischen den von den Vertragsparteien benannten örtlichen Stellen zu erfolgen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine schnelle Übermittlung den Einsatz aller geeigneten Mittel erfordert, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung der empfangenen Schriftstücke mit dem Inhalt der versandten Schriftstücke zu beachten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das zu übermittelnde Schriftstück aus Sicherheitsgründen mit einem Formblatt versehen sein muss, das in der Sprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache auszufüllen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Möglichkeit der Ablehnung der Zustellung von Schriftstücken zur Wahrung der Wirksamkeit dieses Abkommens auf Ausnahmefälle beschränkt sein sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass das mit Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 erstellte Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1)

noch nicht in Kraft getreten ist und dass die Kontinuität der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss des Übereinkommens gewahrt werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen im Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

(2)

(nachstehend „die Zustellungsverordnung“ genannt) übernommen wurde,

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll über die Position Dänemarks“ genannt), gemäß dem die Zustellungsverordnung für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DEM WUNSCH, dass die Zustellungsverordnung sowie künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Zustellungsverordnung berühren oder ändern können,

IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Zustellungsverordnung und dieses Abkommens von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,

IM HINBLICK darauf, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Zustellungsverordnung und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Fragen über die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof zu befassen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 Ziel

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.

(2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

(3) Die Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.

Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Zustellung von Dokumenten

(1) Die diesem Abkommen beigefügte Zustellungsverordnung, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 17 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die Angaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung mitgeteilt werden, sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.

(2) Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 25 der Verordnung genannten Zeitpunkts.

Artikel 3 Änderungen der Zustellungsverordnung

(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Zustellungsverordnung; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2) Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

(3) Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, so muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

(4) Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5) Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, gelten folgende Regeln:

a)

Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

b)

Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.

(6) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

(7) Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die Änderungen nicht umzusetzen, oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt, oder

c)

die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(8) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4 Durchführungsbestimmungen

(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 18 der Zustellungsverordnung genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2) Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 17 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.

(3) In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses Abkommens.

(5) Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung, die Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt, oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(6) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

(7) Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

(8) Dänemark teilt der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a und Artikel 19 der Zustellungsverordnung mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben gemeinsam mit den entsprechenden Angaben der anderen Mitgliedstaaten. Das Handbuch und das Glossar gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung enthalten auch die Angaben über Dänemark.

Artikel 5 Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Zustellungsverordnung haben

(1) Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft in Ausübung ihrer Außenzuständigkeit auf der Grundlage der Zustellungsverordnung geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2) Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(3) Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.

Artikel 6 Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens

(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Zustellungsverordnung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.

(2) Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Zustellungsverordnung und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

(3) Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

(4) Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Bemerkungen vorzulegen.

(5) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Zustellungsverordnung haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

(7) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 7 Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens

(1) Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen erheben.

(2) Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

(3) Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.

Artikel 8 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

Artikel 9 Beendigung des Abkommens

(1) Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

(3) Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor das Übereinkommen gemäß Absatz 1 oder 2 beendet wird, bleiben davon unberührt.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 11 Echtheit des Wortlauts

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre del dos mil cinco.

V Bruselu dne devatenáctého října dva tisíce pět.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to tusind og fem.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Brussels on the nineteenth day of October in the year two thousand and five.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux mille cinq.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre duemilacinque.

Briselē, divtūkstoš piektā gada deviņpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év október tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Brussel, de negentiende oktober tweeduizend vijf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego października roku dwa tysiące piątego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de dois mil e cinco.

V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.

V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva tisoč pet.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólonoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Por el Reino de Dinamarca

Za Dánské království

For Kongeriget Danmark

Für das Königreich Dänemark

Taani Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Δανίας

For the Kingdom of Denmark

Pour le Royaume de Danemark

Per il Regno di Danimarca

Dānijas Karalistes vārdā

Danijos Karalystės vardu

A Dán Királyság részéről

Għar-Renju tad-Danimarka

Voor het Koninkrijk Denemarken

W imieniu Królestwa Danii

Pelo Reino da Dinamarca

Za Dánske kráľovstvo

Za Kraljevino Dansko

Tanskan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Danmarks vägnar

(1) ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1 . Zeitgleich zur Erstellung des Übereinkommens nahm der Rat den erläuternden Bericht zum Übereinkommen (siehe Seite 26 des genannten Amtsblatts) zur Kenntnis.

(2) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37 .


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